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FRETTERTAL-REISEN GmbH & Co. KG
Esloher Straße 164 -  57413 Finnentrop-Fretter
Tel.: 02724/462 - Fax: 02724/465
E-mail: info@frettertal-reisen.de  
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Allgemeine Reisebedingungen

 

1. Abschluss des Reisevertrages

a) Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde FRETTERTAL-REISEN den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Bei einer Anmeldung für mehrere Reiseteilnehmer haftet der Anmelder neben diesen Teilnehmern für deren vertragliche Verpflichtungen wie für seine eigenen.

b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch FRETTERTAL-REISEN bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.

 

2. Zahlung

a) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20% des Reisepreises gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651k BGB zu zahlen!

b) Der Restbetrag ist 21 Tage vor Reiseantritt zu zahlen.

c) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651k BGB.

 

3. Unsere Leistungen

a) Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

Hotels:  Die angegebenen Hotels sind nicht bei allen Reisen bindend. Bei großer Reisenachfrage oder Einsatz eines weiteren oder mehrerer Reisebusse behalten wir uns die Unterkunft in einem anderen Hotel mit gleichem Qualitätsstandard vor.

Änderungen der Reiseroute oder Änderungen des Programmablaufes bleiben vorbehalten!

b) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen.

 

4. Leistungs- und Preisänderung

a) Änderung und Abweichungen unwesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von FRETTERTAL-REISEN nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt wird.

b) FRETTERTAL-REISEN ist berechtigt, den Reisepreis nach Abschluss des Reisevertrages zu erhöhen, wenn damit eine Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird und wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen.

c) Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Die Erhöhung des Reisepreises darf höchstens dem Anstieg des Kostenfaktors entsprechen, der die Erhöhung des Reisepreises begründet und setzt voraus, daß FRETTERTAL-REISEN die Berechnung des neuen Reisepreises so aufschlüsselt, dass die Erhöhung vom Kunden nachgerechnet werden kann.

d) Bei einer zulässigen Preiserhöhung von über 5% des Reisepreises oder einer zulässigen erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn FRETTERAL-REISEN in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus dem FRETTERTAL-REISEN-Angebot zur Verfügung zu stellen.

Der Kunde hat den Rücktritt oder das Verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich nach Kenntnis oder Änderungserklärung FRETTERAL-REISEN gegenüber geltend zu machen. Letzteres gilt auch für den Fall der zulässigen Absage der Reise durch FRETTERTAL-REISEN!

 

5. Rücktritt durch den Kunden

a) Der Kunde kann vor Reisebeginn durch eine unbedingt schriftlich zu erfolgende Erklärung von der Reise zurücktreten. Bei Rücktritt berechnen wir folgende Sätze:

bis 28. Tag vor Reisebeginn      25,- € pro Pers.

bis 21. Tag vor Reisebeginn      15%    pro Pers.

bis 14. Tag vor Reisebeginn      40%    pro Pers.

bis 7. Tag vor Reisebeginn        50%    pro Pers.

6. - Reisebeginn            60%  pro Pers.

Nichtantritt der Reise    60%  pro Pers.

bei Tagesreisen            100% pro Pers. der Gesamtreisekosten.

Flusskreuzfahrten unterliegen gesonderter Stornobedingungen, die auf der Bestätigung ausgedruckt werden.

Eventuell anfallende Gebühren, z. B. Stornogebühren für Musicalkarten, Leerbettgebühren der Hotels, Stornogebühren der Luftverkehrsgesellschaften oder Reedereien, Umbuchungsgebühren von Leistungsgebern, Visabeschaffungsgebühren u. ä. werden den genannten Gebühren hinzugerechnet. Eine Umbuchung innerhalb der Fristen gilt als Rücktritt. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde eine Ersatzperson für sich bestellen. Dazu muss eine Mitteilung an FRETTERTAL-REISEN erfolgen, die dem Wechsel zustimmen muss. Hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. FRETTERTAL-REISEN kann dem Wechsel widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

 

6. Versicherungen

Jeder Fahrgast ist nach den gesetzlichen Bestimmungen versichert. Darüber hinaus empfehlen wir Ihnen unbedingt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung, mit dem Zusatz „für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen bei Reiseabbruch“! Zusätzlich raten wir zu dem Abschluß einer Reise-Krankenversicherung, Reisegepäckversicherung usw.

FRETTERTAL-REISEN oder Ihr Reisebüro sind Ihnen hierbei gerne behilflich!

 

7. Gewährleistung/Haftung

Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. FRETTERTAL-REISEN kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

FRETTERTAL-REISEN kann Abhilfe in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und der Reisemangel nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt.

 

Im Falle des Auftrages von Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, den Mangel zunächst unverzüglich gegenüber dem Leistungsträger zu rügen, um Gelegenheit zur sofortigen Abhilfe zu geben. Schafft der Leistungsträger nicht sofort Abhilfe, hat der Kunde den Mangel unverzüglich bei der örtlichen Vertretung (Beachten Sie evtl. Hinweise auf Ihrem Reiseschein und/oder dem  Begleitschreiben!) von FRETTERTAL-REISEN anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn dem Kunden die Rüge beim Leistungsträger nicht möglich oder zumutbar ist. Unterlässt der Kunde die Rüge des Mangels schuldhaft, ist er mit Minderungs- und vertraglichen Schadensersatzansprüchen deswegen ausgeschlossen.

Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden wegen eines Reisemangels, der die Reise erheblich beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn FRETTERTAL-REISEN keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde FRETTERTAL-REISEN hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von FRETTERTAL-REISEN verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

Die Kündigungserklärung muss der örtlichen Vertretung von FRETTERTAL-REISEN (Fahrer/in) gegenüber abgegeben werden. Sie kann auch an FRETTERTAL-REISEN  direkt gerichtet werden.

 

8. Störung durch den Reisenden

FRETTERTAL-REISEN kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für FRETTERTAL-REISEN nicht mehr

ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. FRETTERTAL-REISEN steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

 

9. Mindestteilnehmerzahl

a) Ist die vorgesehene  Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen pro Fahrt nicht erreicht, so kann FRETTERTAL-REISEN erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

b) FRETTERTAL-REISEN wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 9a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.

c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziff. 9c) FRETTERTAL-REISEN gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen.

e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 9c) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

 

10. Mitwirkungspflicht des Reisenden

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 7 und 8 sind zu beachten.

 

11. Haftungsbeschränkung

a) Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

ab) wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich FRETTERTAL-REISEN gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

c) Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen FRETTERTAL-REISEN aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet FRETTERTAL-REISEN bei Sachschäden bis 4.000,-- € je Kunde und Reise: übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt!

d.) Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- oder  Reisegepäckversicherung empfohlen.

 

12. Kündigung infolge höhere Gewalt

a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.

b) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

 

13. Anmeldung von Ansprüchen

Sollten Sie wider Erwarten mit einer Leistung einmal nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an Ihren Busfahrer oder an die Reiseleitung vor Ort, damit unverzüglich für Abhilfe gesorgt werden kann. Können Sie vor Ort keine sofortige Änderung erreichen, setzen Sie sich bitte während unserer Bürozeiten unter der Telefon-Nummer 02724 – 462 mit uns in Verbindung. Nachträgliche Reklamationen können ansonsten unter Umständen nicht anerkannt werden.

a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

b. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziff. 16 a verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.

 

14. Pass-,Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

a) FRETTERTAL-REISEN weist auf Pass-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.

b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigung etc. verpflichtet hat.

c) Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gilt die die Ziffer 5 (Stornierungen/ Rücktritt) entsprechend!

 

15. Gerichtsstand

a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.

b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, daß die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

 

16. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.

 

Veranstalter:     FRETTERTAL-REISEN GmbH & Co. KG

            Esloher Straße 164

            57413 Finnentrop-Fretter

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                      Hompage: www.frettertal-reisen.de

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