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FRETTERTAL-REISEN GmbH & Co.
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Allgemeine Reisebedingungen
1.
Abschluss des Reisevertrages
a) Mit
der Anmeldung, die schriftlich, mündlich oder telefonisch vorgenommen werden
kann, bietet der Kunde FRETTERTAL-REISEN den Abschluss eines Reisevertrages
verbindlich an. Bei einer Anmeldung für mehrere Reiseteilnehmer haftet der
Anmelder neben diesen Teilnehmern für deren vertragliche Verpflichtungen wie für
seine eigenen.
b) An
die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist
wird die Reise durch FRETTERTAL-REISEN bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei
Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw.
durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
2.
Zahlung
a)
Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20% des Reisepreises gegen Aushändigung
des Sicherungsscheines im Sinne des § 651k BGB zu zahlen!
b) Der
Restbetrag ist 21 Tage vor Reiseantritt zu zahlen.
c)
Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den
Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung
der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im
Sinne des § 651k BGB.
3.
Unsere Leistungen
a)
Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen
Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere
der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
Hotels: Die angegebenen Hotels sind nicht bei allen Reisen bindend. Bei großer
Reisenachfrage oder Einsatz eines weiteren oder mehrerer Reisebusse behalten wir
uns die Unterkunft in einem anderen Hotel mit gleichem Qualitätsstandard vor.
Änderungen der Reiseroute oder Änderungen des Programmablaufes bleiben
vorbehalten!
b)
Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden
sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen.
4.
Leistungs- und Preisänderung
a)
Änderung und Abweichungen unwesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von
FRETTERTAL-REISEN nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind
gestattet, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigt wird.
b)
FRETTERTAL-REISEN ist berechtigt, den Reisepreis nach Abschluss des
Reisevertrages zu erhöhen, wenn damit eine Erhöhung der Beförderungskosten, der
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder eine
Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen
wird und wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr
als 4 Monate liegen.
c)
Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 21
Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind
nicht zulässig. Die Erhöhung des Reisepreises darf höchstens dem Anstieg des
Kostenfaktors entsprechen, der die Erhöhung des Reisepreises begründet und setzt
voraus, daß FRETTERTAL-REISEN die Berechnung des neuen Reisepreises so
aufschlüsselt, dass die Erhöhung vom Kunden nachgerechnet werden kann.
d) Bei
einer zulässigen Preiserhöhung von über 5% des Reisepreises oder einer
zulässigen erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, kann der Kunde
vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn FRETTERAL-REISEN in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus dem
FRETTERTAL-REISEN-Angebot zur Verfügung zu stellen.
Der
Kunde hat den Rücktritt oder das Verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich
nach Kenntnis oder Änderungserklärung FRETTERAL-REISEN gegenüber geltend zu
machen. Letzteres gilt auch für den Fall der zulässigen Absage der Reise durch
FRETTERTAL-REISEN!
5.
Rücktritt durch den Kunden
a) Der
Kunde kann vor Reisebeginn durch eine unbedingt schriftlich zu erfolgende
Erklärung von der Reise zurücktreten. Bei Rücktritt berechnen wir folgende
Sätze:
bis
28. Tag vor Reisebeginn 25,- € pro Pers.
bis
21. Tag vor Reisebeginn 15% pro Pers.
bis
14. Tag vor Reisebeginn 40% pro Pers.
bis 7.
Tag vor Reisebeginn 50% pro Pers.
6. -
Reisebeginn 60% pro Pers.
Nichtantritt der Reise 60% pro Pers.
bei
Tagesreisen 100% pro Pers. der Gesamtreisekosten.
Flusskreuzfahrten unterliegen gesonderter Stornobedingungen, die auf der
Bestätigung ausgedruckt werden.
Eventuell anfallende Gebühren, z. B. Stornogebühren für Musicalkarten,
Leerbettgebühren der Hotels, Stornogebühren der Luftverkehrsgesellschaften oder
Reedereien, Umbuchungsgebühren von Leistungsgebern, Visabeschaffungsgebühren u.
ä. werden den genannten Gebühren hinzugerechnet. Eine Umbuchung innerhalb der
Fristen gilt als Rücktritt. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde eine Ersatzperson
für sich bestellen. Dazu muss eine Mitteilung an FRETTERTAL-REISEN erfolgen, die
dem Wechsel zustimmen muss. Hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des
Kunden. FRETTERTAL-REISEN kann dem Wechsel widersprechen, wenn die Ersatzperson
den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
6.
Versicherungen
Jeder
Fahrgast ist nach den gesetzlichen Bestimmungen versichert. Darüber hinaus
empfehlen wir Ihnen unbedingt den Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung, mit dem Zusatz „für nicht in Anspruch
genommene Reiseleistungen bei Reiseabbruch“! Zusätzlich raten wir zu dem
Abschluß einer Reise-Krankenversicherung, Reisegepäckversicherung usw.
FRETTERTAL-REISEN oder Ihr Reisebüro sind Ihnen hierbei gerne behilflich!
7.
Gewährleistung/Haftung
Werden
Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen.
FRETTERTAL-REISEN kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
FRETTERTAL-REISEN kann Abhilfe in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige
Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und der
Reisemangel nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe
keine unzulässige Vertragsänderung darstellt.
Im
Falle des Auftrages von Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, den
Mangel zunächst unverzüglich gegenüber dem Leistungsträger zu rügen, um
Gelegenheit zur sofortigen Abhilfe zu geben. Schafft der Leistungsträger nicht
sofort Abhilfe, hat der Kunde den Mangel unverzüglich bei der örtlichen
Vertretung (Beachten Sie evtl. Hinweise auf Ihrem Reiseschein und/oder dem
Begleitschreiben!) von FRETTERTAL-REISEN anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn dem
Kunden die Rüge beim Leistungsträger nicht möglich oder zumutbar ist. Unterlässt
der Kunde die Rüge des Mangels schuldhaft, ist er mit Minderungs- und
vertraglichen Schadensersatzansprüchen deswegen ausgeschlossen.
Eine
Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden wegen eines Reisemangels, der die
Reise erheblich beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn FRETTERTAL-REISEN
keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde FRETTERTAL-REISEN hierfür
eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die
Abhilfe unmöglich ist, von FRETTERTAL-REISEN verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt
ist.
Die
Kündigungserklärung muss der örtlichen Vertretung von FRETTERTAL-REISEN
(Fahrer/in) gegenüber abgegeben werden. Sie kann auch an FRETTERTAL-REISEN
direkt gerichtet werden.
8.
Störung durch den Reisenden
FRETTERTAL-REISEN kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende
trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für
FRETTERTAL-REISEN nicht mehr
ist.
Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise
hält. FRETTERTAL-REISEN steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit
sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung
der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben
unberührt.
9.
Mindestteilnehmerzahl
a) Ist
die vorgesehene Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen pro Fahrt nicht erreicht,
so kann FRETTERTAL-REISEN erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
b)
FRETTERTAL-REISEN wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 9a) unverzüglich
nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl spätestens bis zwei Wochen vor
Reisebeginn zugehen lassen.
c) Der
Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Der
Reisende hat sein Recht nach Ziff. 9c) FRETTERTAL-REISEN gegenüber unverzüglich
nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen.
e)
Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 9c) Gebrauch, so ist der
von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
10.
Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der
Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um
eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 7 und 8 sind zu beachten.
11.
Haftungsbeschränkung
a) Die
Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa)
soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird, oder
ab)
wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b)
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen,
nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich FRETTERTAL-REISEN
gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden
gesetzlichen Bestimmungen berufen.
c) Für
alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen FRETTERTAL-REISEN aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet
FRETTERTAL-REISEN bei Sachschäden bis 4.000,-- € je Kunde und Reise: übersteigt
der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die
Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt!
d.)
Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer
Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
12.
Kündigung infolge höhere Gewalt
a)
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht
vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche
Anordnung (Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von
Unterkünften oder gleichwertige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach
Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.
b) Im
Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu
erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des BGB zu bemessende Entschädigung
verlangen.
c) Der
Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls
der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur
Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die
Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen
die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
13.
Anmeldung von Ansprüchen
Sollten Sie wider Erwarten mit einer Leistung einmal nicht zufrieden sein,
wenden Sie sich bitte an Ihren Busfahrer oder an die Reiseleitung vor Ort, damit
unverzüglich für Abhilfe gesorgt werden kann. Können Sie vor Ort keine sofortige
Änderung erreichen, setzen Sie sich bitte während unserer Bürozeiten unter der
Telefon-Nummer 02724 – 462 mit uns in Verbindung. Nachträgliche Reklamationen
können ansonsten unter Umständen nicht anerkannt werden.
a)
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und
wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach
vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht
werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht
einhalten konnte.
b.
Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziff. 16 a verjähren in sechs Monaten nach
dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
14.
Pass-,Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a)
FRETTERTAL-REISEN weist auf Pass-, Visumerfordernisse und
gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem
Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der
Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor
Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für
deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc.
gelten.
b) Bei
pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat
der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht
der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigung
etc. verpflichtet hat.
c)
Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise
Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z. B.
keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht
kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch
nehmen. Insofern gilt die die Ziffer 5 (Stornierungen/ Rücktritt) entsprechend!
15.
Gerichtsstand
a) Der
Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
b) Für
Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden
maßgeblich, es sei denn, daß die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen
richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen
Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
16.
Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die
Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.
Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit,
Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.
Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden materieller oder
ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen
Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger
Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern
seitens des Autors kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verschulden vorliegt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der
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